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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18   

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https://dejure.org/2021,4257
LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18 (https://dejure.org/2021,4257)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2021 - L 33 R 747/18 (https://dejure.org/2021,4257)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - L 33 R 747/18 (https://dejure.org/2021,4257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG, Anl 5 AAÜG, § 38 StAnwG
    Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts für einen Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr 19 Anl 1 AAÜG - Beschäftigung oder Tätigkeit des Leiters der Abteilung Kader und Schulung "als Staatsanwalt" - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 2 Nr 7 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG, Anl 5 AAÜG
    Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts für einen Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR bei Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG - Beschäftigung oder Tätigkeit des Leiters der Abteilung Kader und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    Die Beklagte verpflichtete sich darin, den Kläger "bei einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) im Verfahren zum Az. 1 BvL 9/06 und/oder einer gesetzlichen Neuregelung dieser Vorschrift" so zu stellen, "als ob der vorliegende Rechtsstreit noch anhängig ist.".

    Sehe man, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08) einen dem 1. Stellvertreter des Ministers nachgeordneten Staatssekretär von der Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG ausgenommen habe, so müsse dies erst recht für ihn gelten, da er als Personalchef einer Behörde meilenweit von der Systemhöhe und -nähe eines Staatssekretärs entfernt gewesen sei.

    Bei diesem Personenkreis durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass er einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierte (vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, BVerfGE 126, 233, juris Rn. 71; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 44-51).

    Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233) nicht einen dem 1. Stellvertreter des Ministers nachgeordneten Staatssekretär von der Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG "ausgenommen".

    Beschränke sich der Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert hätten, so sei sein Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrten Fall der Regelungserstreckung auf einen großen Personenkreis, bei der die Gefahr bestehe, auch Personen zu erfassen, deren höhere Leistungen gerechtfertigt seien (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, BVerfGE 126, 233, juris Rn. 91).

    Zum einen ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht die Kürzungsregelung in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233) für gerechtfertigt erachtet hat, obwohl für die dort maßgebliche Gruppe aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nach den tatrichterlichen Feststellungen im damaligen Ausgangsverfahren davon auszugehen war, dass ein solches Weisungsrecht nicht bestand.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 (1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 - BVerfGE 126, 233) bereits entschieden, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG mit dem Grundgesetz vereinbar ist; namentlich verstößt die Vorschrift weder gegen Art. 14 GG noch verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    An der Vergleichbarkeit der von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Gruppe, die Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (a. a. O.) war, und dem hier maßgeblichen Personenkreis der Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft der DDR ist danach nicht zu zweifeln.

  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1069/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2017 (1 BvR 1069/14) sei nicht einschlägig, weil er sich auf einen als Staatsanwalt aktiven Abteilungsleiter beziehe, der durch Anklageerhebung etc. hoheitlich tätig gewesen sei und deshalb nicht mit einem Mitarbeiter wie ihm verglichen werden könne.

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. November 2017 (1 BvR 1069/14) beschriebene Einbindung der Staatsanwaltschaft in das Herrschaftssystem von Partei und Staat und die in diesem Zusammenhang herausgehobene Position des Generalstaatsanwalts als Behörde hätten die Stellung auch des einzelnen Staatsanwalts geprägt.

    Bei diesem Personenkreis durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass er einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierte (vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, BVerfGE 126, 233, juris Rn. 71; vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 44-51).

    § 6 Abs. 2 AAÜG trifft - wie bereits dargelegt - eine pauschalierende Regelung, die auf die individuellen Umstände nicht abstellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 RS 1/19 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr. 10, juris Rn. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 54-55; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2012 - L 22 R 1278/11 -, juris Rn. 74).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall eine Verfassungsbeschwerde, welche - wie hier - die Überführung von in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften aus dem Zusatzversorgungsystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats in die gesetzliche Rentenversicherung bei einem Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt der DDR betraf, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11

    Regelaltersrente - Beitragsbemessungsgrenze - Staatsanwalt beim

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    Denn anders als das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) ausführe, gehe die Kammer davon aus, dass die von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten Personengruppen zweifelsfrei als besondere Nutznießer des politischen Systems der DDR zu identifizieren seien und unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert hätten.

    Der Entscheidung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) habe ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen, da auch der dortige Kläger nur die pro-forma-Funktionsbezeichnung Staatsanwalt geführt habe, ohne jedoch jemals hoheitliche Tätigkeiten auszuüben.

    Der Entscheidung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) folge sie über den Einzelfall hinaus nicht.

    Soweit der 22. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) zu dem Ergebnis gelangt war, dass in der Person des dortigen Klägers - eines ehemaligen Staatsanwalts, der die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR geleitet hatte - die Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG nicht gegeben waren, kann offen bleiben, ob dieser Beurteilung für den dort konkret zu entscheidenden Einzelfall zu folgen ist.

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03) und einer weiteren, hierdurch veranlassten Neufassung des § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1672) nahm die Beklagte in dem - seinerzeit weiterhin anhängigen - Klageverfahren dahingehend Stellung, dass es bei den im Bescheid vom 13. Mai 1997 getroffenen Feststellungen bleibe (Schriftsatz vom 11. Januar 2006).

    § 6 Abs. 2 AAÜG wurde durch das 1. AAÜG-ÄndG vom 21. Juni 2005 neu gefasst, nachdem die früheren Fassungen der Vorschrift jeweils nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, BVerfGE 100, 59 sowie Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 -, BVerfGE 111, 115).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    Mit "Ergänzungsbescheid" vom 28. Februar 2002 erweiterte sie die Feststellungen im Bescheid vom 13. Mai 1997 auf Leistungszeiträume ab dem 1. Juli 1993, wobei sie zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) sowie auf das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1939) verwies.

    § 6 Abs. 2 AAÜG wurde durch das 1. AAÜG-ÄndG vom 21. Juni 2005 neu gefasst, nachdem die früheren Fassungen der Vorschrift jeweils nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 -, BVerfGE 100, 59 sowie Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 -, BVerfGE 111, 115).

  • BVerfG, 22.06.2004 - 1 BvR 1070/02

    Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des AAÜG § 7 Abs

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    Es sollte ein Wertungswiderspruch zu der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten und weiterhin geltenden Begrenzungsregelung für Personen, die dem Versorgungssystem des MfS / AfNS angehört haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 -, SozR 4-8570 § 7 Nr. 2), vermieden werden (Gesetzentwurf, a. a. O., S. 1).
  • BSG, 23.03.2017 - B 5 RS 10/16 R

    Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    Da sich § 44 Abs. 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die hier zur Überprüfung stehenden feststellenden Verwaltungsakte der Beklagten - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare Sozialleistungen betreffen (BSG, Urteil vom 23. März 2017 - B 5 RS 10/16 R -, juris Rn. 11), kommt als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Rücknahmeanspruch nur Abs. 2 des § 44 SGB X in Betracht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 46/11

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung Maßstäbe formuliert, die auf die Gruppe der Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft übertragbar sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2013 - L 4 R 46/11 -, juris Rn. 40).
  • BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 1/19 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    § 6 Abs. 2 AAÜG trifft - wie bereits dargelegt - eine pauschalierende Regelung, die auf die individuellen Umstände nicht abstellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 RS 1/19 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr. 10, juris Rn. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 54-55; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2012 - L 22 R 1278/11 -, juris Rn. 74).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2012 - L 22 R 1278/11

    Entgeltbegrenzung - Generalstaatsanwaltschaft

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18
    § 6 Abs. 2 AAÜG trifft - wie bereits dargelegt - eine pauschalierende Regelung, die auf die individuellen Umstände nicht abstellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 26. September 2019 - B 5 RS 1/19 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr. 10, juris Rn. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris Rn. 54-55; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2012 - L 22 R 1278/11 -, juris Rn. 74).
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